AS 2001 1353

Verordnung
über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Änderung vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Afghanistan sind verboten.

Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen bewilligen.

Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die militärischen Aktivitäten der unter dem Kommando der Taliban stehenden bewaffneten Personen sind verboten.

Die Absätze1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 1a Verbot der Lieferung von Essigsäureanhydrid

Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung der chemischen Verbindung Essigsäureanhydrid (Zolltarif-Nummer 2915.2400, CAS Nr. 108-24-7) nach Afghanistan sind verboten.

Das seco kann, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die Lieferung, den Verkauf und die Vermittlung von Essigsäureanhydrid nach Gebieten in Afghanistan, die nicht unter der Kontrolle der Taliban stehen, ausnahmsweise bewilligen.

Art. 2 Abs. 1bis

Luftfahrzeugen im Verkehr von und nach Gebieten in Afghanistan gemäss Anhang 3 sind das Starten und Landen in der Schweiz sowie die Benutzung des schweizerischen Luftraums untersagt.

Art. 2a Geschäftstätigkeit der Ariana Afghan Airlines

Die Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines, auch bekannt als Bakhtar Afghan Airlines, darf in der Schweiz weder Geschäftsstellen betreiben noch irgendeine Geschäftstätigkeit ausüben.

Art. 2b Vertretungen der Taliban

Die Taliban dürfen in der Schweiz keine Vertretungen unterhalten.

Art. 4a Ein- und Durchreise

Weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen:

  1. hochrangige Amtsträger der Taliban ab dem Rang eines Stellvertretenden Ministers;

  2. Angehörige der von den Taliban kontrollierten Streitkräften mit vergleichbarem Rang; und

  3. andere hochrangige Berater und Würdenträger der Taliban.

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 12. April 2001 in Kraft.

11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 24

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4) Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

Anhang 3

Grenzübergänge und Landegebiete in Afghanistan *ANDKHVOY/ Breite: 36° 56' 00" N Andkhvoy Länge: 65° 05' 00" O BAMYAN/ Breite: 34° 49' N Bamyan Länge: 67° 49' O BOST/ Breite: 31° 33' N Bost Länge: 64° 22' O CHAKHCHARAN/ Breite: 34° 32' N Chakhcharan Länge: 65° 16' O FARAH/ Breite: 32°20' N Farah Länge: 62° 06' O *GHAZNI/ Breite: 33° 32' 00" N Ghazni Länge: 68° 25' 00" O *GORDEZ/ Breite: 33° 36' 00" N Gordez Länge: 69° 06' 00" O HERAT/ Breite: 34° 12' 58" N Herat Länge: 62° 13' 35" O JALALABAD/ Breite: 34° 23' 50" N Jalalabad Länge: 70° 29' 42" O KABUL/ Breite: 34° 34' 08" N Kabul Länge: 69° 12' 54" O KANDAHAR/ Breite: 31° 30' 16" N Kandahar Länge: 65° 50' 41" O KHOST/ Breite: 33° 21' N Khost Länge: 69° 57' O KUNDUZ/ Breite: 36° 39' 45" N Kunduz Länge: 68° 54' 40" O MAIMAMA/ Breite: 35° 56' N Maimama Länge: 64° 45' O MAZAR-I-SHARIF/ Breite: 36° 42' 15" N Mazar Länge: 67° 12' 30" O QALA-I-NAW/ Breite: 35° 00' N Qala-I-Naw Länge: 63° 10' O SHEBERGHAN/ Breite: 36° 40' N Sheberghan Länge: 65° 55' O *SHINDAND/ Breite: 33° 23' 24" N Shindand Länge: 62° 15' 21" O *TALOQAN/ Breite: 36° 50' 00" N Taloqan Länge: 69° 30' 00" O TEREEN/ Breite: 32° 37' N Tereen Länge: 65° 52' O ZARANJ/ Breite: 31° 06' N Zaranj Länge: 61° 56' O Anmerkung: * Diese Koordinaten beziehen sich auf die nächstgelegene Stadt, nicht auf den Flughafen.