AS 2001 1387

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(VZV)

Änderung vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Bst. h

Es berechtigt:

h. der Führerausweis der Kategorie G zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, sofern der Inhaber an einem vom Bundesamt anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz

... Fahrschüler dürfen zudem keine berufsmässigen Personentransporte ausführen.

Art. 23 Abs. 1

Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat wiederholen.

Art. 25 Abs. 2

Art. 26 Abs. 2 Bst. d

Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen:

d. die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterungen, auf Fahrzeuge der Kategorie A2 oder F bei der Kategorie D1 oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb;

Art. 26b Besondere Bewilligung

Die Inhaber einer besonderen Bewilligung haben unter Vorlage der Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung der Bewilligung erfordert.

Art. 33 Abs. 1 zweiter Satz

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 40 Abs. 3 erster Satz und 4 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 41 Abs. 6 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 3 zweiter Satz

... Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.

Art. 49 Abs. 3

Sachverständige, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Sachverständigenprüfung nicht bezogen hat.

Art. 54 Abs. 1

Die Kantone setzen kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen ein. Diese müssen mehrheitlich aus Vertretern der Kantone sowie weiteren Fachleuten, namentlich Psychologen, Pädagogen und Fahrlehrern, zusammengesetzt sein.

Art. 63 Abs. 1 und 4 erster Satz

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann seine Fahrlehrer nach den gleichen Bedingungen ausbilden, die für Bewerber um den kantonalen Fahrlehrerausweis gelten. Die Fahrlehrerprüfungen werden von den in Artikel 54 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgenommen. Das VBS kann einen Vertreter an die Prüfung abordnen.

Dereidgenössische Fahrlehrerausweis wird eingezogen, wenn der Inhaber im Bundesdienst nicht mehr als Fahrlehrer eingesetzt wird. ...

Art. 72 Abs. 1 Bst. i und j

Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

  1. Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger transportiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV abgeschlossen hat;

  2. Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach

Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht.

Art. 74 Abs. 2

Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.

Art. 80 Abs. 2, 4 und 5

Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach

Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.

Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.

Art. 81 Annullierung

Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.

Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:

  1. die Annullierung des Fahrzeugausweises;

  2. die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;

  3. die Löschung des Eintrags.

Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der im Formular genannten Person oder Personen oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.

Muss die Behörde einen Fahrzeugausweis entziehen, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so teilt sie dies den im Formular genannten Personen mit.

Art. 82 Abs. 2 Bst. b

Art. 87 Abs. 2

Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausschreiben kann.

Art. 88 Abs. 2 erster Satz und 3

Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie D1 zudem auf Fahrzeugen der Kategorie A2 oder F, abgelegt werden. ...

Aufgehoben

Art. 91 Abs. 3 zweiter Satz

Art. 105 Abs. 4 zweiter Satz

... Ebenso anerkannt werden Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS), wenn sie nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind.

Art. 145 Ziff. 4 und 5

4. Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird mit Busse bestraft. 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristgerecht meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 151b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001

Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge eingeschränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des Codes 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Löschung.

Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeug" verlangen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2001 in Kraft.

11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz