AS 2001 1393
Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom 25. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 9 Absatz 2 Buchstabe b, 25, 26 Absatz 1, 41 Absatz 2, 42 sowie 47 wird der Ausdruck «technische Einrichtungen und Geräte» durch «Arbeitsmittel» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2
Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b und c
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Sachüberschrift betrifft nur den italienischen Text.
Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG.
Art. 4
Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
Art. 8 Abs. 2
Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b
Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Abs. 1 und 2
Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11e Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4
Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:
b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in bezug auf: 2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen, 3. die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA, 4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen,
Art. 14 Abs. 2
Art. 18
Art. 19 Abs. 1
Art. 20 Abs. 1 erster Satz
Gliederungstitel vor Art. 24
2. Abschnitt: Arbeitsmittel
Art. 24 Grundsatz
In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.
Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Das selbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 19952 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten).
Art. 25 und 26 Abs. 1
Art. 27 Zugänglichkeit
Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits- schutz nach der Verordnung3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.
Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.
Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
Art. 29 Abs. 1
Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.
Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen
Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.
Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar angebracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.
Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.
Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.
Art. 31 Abs. 1
Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.
Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 34, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Art. 34 Abs. 2
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
Art. 36 Sachüberschrift
Art. 37 Abs. 2
Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
Art. 38 Arbeitskleidung, PSA
Betrifft nur den italienischen Text.
Arbeitskleider und PSA, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.
Art. 41 Abs. 2 und 3
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 42
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 43 Arbeiten an Arbeitsmitteln
Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.
Art. 45 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 46
Art. 47 erster Satz
Art. 49 Abs.1 Ziff. 1, 11 und 21, Abs. 2 Ziff. 2, 4, 6 und 7 und Abs. 3
Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 4. Betrifft nur den italienischen Text.
6. Betrifft nur den französischen Text. 7. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50 Abs. 3
Art. 51
Art. 53 Bst. d
Die Koordinationskommission kann insbesondere:
d. die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
Art. 55 Abs. 1
Art. 56 Sachüberschrift
Art. 57 Bst. e
Art. 59 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 sowie Art. 65 Sachüberschrift
Art. 66 Abs. 1 und 3
Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 71 Abs. 2-4 und 72 Abs. 1-3
Art. 73 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 74 Sachüberschrift sowie 76 Abs. 1 und 2
Art. 78 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 79
Art. 80 Abs. 1 und 3
Gliederungstitel vor Art. 83, Art. 83 und 84 Abs. 1 Gliederungstitel vor Art. 86
Art. 86 Abs. 1 Bst. a-c, Abs. 2 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 87 Abs. 1-3
Betrifft nur den italienischen Text.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 88 Auszahlung
Die Übergangsentschädigung wird monatlich im voraus entrichtet.
Gliederungstitel vor Art. 89 sowie Art. 89 Abs. 1 und 2 Bst. c
Art. 90, 91 Bst. c, 94 und 95 Abs. 2
Art. 98 Abs. 1, 99 sowie 100 Abs. 1 Bst. a und c
Art. 102 Abs. 2
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2001 in Kraft.
25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11334 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.
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