AS 2001 1443
Verordnung
über Organisation und Aufgaben
der wirtschaftlichen Landesversorgung
(Organisationsverordnung Landesversorgung)
Änderung vom 25. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b und d
Die Organisation umfasst auf Stufe Bund:
die Bereiche Ernährung, Industrie, Transporte, ICT-Infrastruktur, Arbeit sowie allenfalls weitere Bereiche (Art.5, 10–15);
nebenamtlich für die wirtschaftliche Landesversorgung tätige Funktionäre, insbesondere die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee (Art. 18).
Art. 5 Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung
Die Bereiche der Landesversorgung beruhen auf dem Milizsystem. Sie gliedern sich in die Bereichsleitung mit den ihr direkt unterstellten Stabs- und Dienststellen sowie in Abteilungen und Sektionen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 10–15) werden ihnen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt. Diese sind im Bundesamt eingegliedert, unterstehen jedoch für die entsprechenden fachlichen Belange den betreffenden Bereichschefs.
Art. 8 Abs. 3
Er leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Vorstehers des Departements.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a, f–i und Abs. 2
Das Bundesamt ist zuständig für:
die Leitung und Koordination der Rechtsetzungsarbeiten für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung und für den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen;
die Leitung und Koordination von Geschäften, für die nicht ein Bereich zuständig ist oder die mehrere Bereiche betreffen, insbesondere für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung, Übermittlung und Nachrichtendienst, Planung und Forschung;
die Koordination der Zusammenarbeit mit Stellen der Armee, des Zivilschutzes und anderer Organe der Sicherheitspolitik;
die Leitung und Koordination internationaler Angelegenheiten, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen;
die Aufsicht über die Vorbereitungen und den Vollzug von Massnahmen durch die Kantone in Zusammenarbeit mit den Bereichen.
Das Bundesamt unterstützt die Tätigkeit der Bereiche insbesondere durch administrative Dienstleistungen und durch die Vermittlung von Informationen aus dem Gebiet der Sicherheitspolitik und der Verwaltung.
Art. 10 Bereiche
Die Bereiche sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (Art. 11–15) verantwortlich für:
das Einbringen und Verwerten von Kenntnissen, Erfahrungen und Beziehungen der Wirtschaft für die Landesversorgung;
das Vermitteln von Fachwissen;
die periodische Lagebeurteilung;
die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen nach den Artikeln 23–26, 28 und 29 LVG.
Sie wirken mit:
in internationalen Gremien, die sich mit Fragen der Versorgung befassen;
an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die mit der Landesversorgung in Zusammenhang stehen.
Die Chefs der Bereiche bestimmen die Zuständigkeiten ihrer Stabs- und Dienststellen, ihrer Abteilungen und Sektionen sowie der Geschäftsstellen. Sie erlassen eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Delegierten.
Art. 11 Sachüberschrift und Einleitungssatz Bereich Ernährung
Der Bereich Ernährung ist zuständig für: ...
Art. 12 Bereich Industrie
Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit:
industriellen Rohstoffen sowie Halb- und Fertigfabrikaten;
Energie;
Trinkwasser.
Art. 13 Bereich Transporte
Der Bereich Transporte ist zuständig für:
die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Ausland;
das Kriegstransportversicherungswesen.
Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungssatz Bereich ICT-Infrastruktur
Der Bereich ICT-Infrastruktur ist zuständig für: ...
Art. 15 Bereich Arbeit
Der Bereich Arbeit ist zuständig für die Bereitstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Arbeitskräfte.
Art. 16 Bestehende Bundesstellen
Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut werden: Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Sozialversicherung, die eidgenössische Zollverwaltung, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation, das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Privatversicherungen, das Informatikstrategieorgan Bund, die Preisüberwachung.
Soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind diese Bundesstellen den Bereichen gleichgestellt.
Art. 17 Abs. 1
Die Kantone treffen die für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben nach den Artikeln 23, 24 und 28 LVG notwendigen Vorbereitungen bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft. Das Departement erteilt den zuständigen kantonalen Regierungsstellen dafür entsprechende Weisungen.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee
Die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee stellen den Nachrichtenaustausch zwischen ihrer Einsatzstelle und den zuständigen Landesversorgungsorganen sicher.
Art. 19 Abs. 1 und 2
Für voll- oder nebenamtlich tätige Funktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung, die Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und der entsprechenden Vollzugserlasse.
Für Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, gelten die Vorschriften von Artikel 19 Absätze2 und 3, 20, 21 Absatz 1 und 22–24 BPG sowie der entsprechenden Vollzugserlasse sinngemäss. Diese Funktionäre unterstehen auch den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19583 und gelten als Beamte im Sinne von Artikel 110 des Strafgesetzbuches4.
Art. 20 Ernennung der nebenamtlichen Funktionäre
Der Vorsteher des Departementes ernennt die Chefs der Bereiche.
Der Delegierte ernennt:
die Stellvertreter der Chefs der Bereiche;
die Chefs der Abteilungen und Sektionen sowie ihre Stellvertreter;
die Vertreter der wirtschaftlichen Landesversorgung in Stäben der Armee.
Die Chefs der Bereiche ernennen:
die Gruppenchefs und deren Stellvertreter;
die übrigen Angehörigen der Abteilungen, Sektionen und Gruppen. Die Chefs der Bereiche können diese Befugnisse auf die Abteilungs- und Sektionschefs übertragen.
Art. 21 Abs. 2 und 3
Die Entschädigung von Funktionären, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, richtet sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19965.
Werden Funktionäre, die nicht Arbeitnehmer des Bundes sind, für eine längere Dauer eingesetzt, so kann das Departement die Arbeitgeber für den Ausfall am angestammten Arbeitsplatz angemessen entschädigen oder diese Funktionäre mit ihrem Einverständnis vorübergehend in den Bundesdienst aufnehmen.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.
25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11407 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz