AS 2001 1448
Verordnung
über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
(Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 25. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 8, 10a, 11, 27, 28 Absatz 4, 52, 55 und 56 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19822 (LVG), Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Freiwillige Vorratshaltung
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Vorbehalt von Abweichungen
Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder gestört, so kann der Bundesrat von Artikel 1 abweichen, wenn dieser Lage nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Art. 4 Abs. 3
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt: Pflichtlagerhaltung
Art. 5 Obligatorische und freiwillige Pflichtlagerhaltung
Lebenswichtige Güter, für die der Bundesrat eine Vorratshaltung vorschreibt, unterliegen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung.
Für lebenswichtige Güter, für die keine Vorratshaltung vorgeschrieben ist, können auf freiwilliger Grundlage Verträge über eine freiwillige Pflichtlagerhaltung geschlossen werden.
Art. 6 Abs. 2, 2bis und 2ter
Pflichtlagerhalter müssen im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassen sein.
Betriebe müssen im Handelsregister eingetragen sein.
Sie müssen sich ausserdem im betreffenden Geschäftszweig in regulärer Weise betätigen oder die Betätigung in regulärer Weise aufnehmen. Davon ausgenommen bleiben lediglich Betriebe, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (Art. 8 Abs. 7 LVG).
Art. 6a Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
Bei obligatorischen Pflichtlagern kann im Pflichtlagervertrag vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf (stellvertretende Pflichtlagerhaltung).
Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (gemeinsame Pflichtlagerhaltung).
Das Departement bestimmt in Weisungen den Anteil der Lagerpflicht, welche Pflichtlagerhalter einem Dritten übertragen dürfen.
Art. 11 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen
Werden von einem Wirtschaftszweig Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung errichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer Körperschaft übertragen, so haben die Statuten zu bestimmen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge auf Importen oder auf erstmals in Verkehr gebrachten Waren erhoben und Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.
Die Körperschaften müssen Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement genehmigt hat (Art. 10 Abs. 2 LVG), dem Bundesamt zur Genehmigung vorlegen.
Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch unabhängige Revisions- oder Kontrollstellen geprüft werden. Diese erstatten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Freigabe von Pflichtlagern bei schweren Mangellagen
Art. 12
Führen Marktstörungen zu schweren Mangellagen (3. Titel LVG), so kann das Departement die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Es kann die Freigabe von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Das Bundesamt regelt mit den Pflichtlagerhaltern die Freigabe im Einzelfall. Im Bereiche der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zieht es dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.
Art. 14 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit das Departement nicht eine andere Amtsstelle mit dem Vollzug beauftragt. Es kann die Durchführung von Kontrollen und Erhebungen unter seiner Aufsicht den Bereichen, Kantonen oder öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften sowie Organisationen der Wirtschaft übertragen.
Das Departement erlässt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise zu Handen der Körperschaften, welche einen Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen verwalten, Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.
25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11406 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz