AS 2001 1499

Verordnung
über die Nachdiplomausbildung
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

vom 13. Dezember 1999

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 19992,
gestützt auf die Richtlinien über das Studium an den ETH vom 14. September 19943,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) und die Kompetenzen in diesem Bereich.

Die Nachdiplomausbildung umfasst:

  1. die Nachdiplomstudien und –kurse;

  2. die postakademische Fortbildung;

  3. das Doktorat, das durch die Verordnung vom 26. Januar 19984 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne geregelt wird.

Die Konferenzen, Seminare und weiteren Tagungen, die Tätigkeit der Assistierenden, die Praktika (nach dem Diplom oder Doktorat) stellen Formen der Nachdiplomausbildung dar, welche nicht durch diese Verordnung geregelt werden.

Art. 2 Definition und Zielsetzungen der Nachdiplomausbildung

Die Nachdiplomausbildung ist die Ausbildungsform, die sich an das Diplomstudium an den ETH oder an ein Hochschulstudium auf gleichwertigem Niveau anschliesst.

SR 414.134.2

In der AS nicht veröffentlicht

Die Nachdiplomausbildung dient im Wesentlichen dazu, die Weiterbildungsbedürfnisse der Ingenieurinnen und Ingenieure, der Architektinnen und Architekten sowie der übrigen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler zu decken und den wissenschaftlichen Nachwuchs an den ETH und den Universitäten zu fördern.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gilten das :

  1. Nachdiplomstudien Ausbildungen zum Zwecke der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der besseren Problembewältigung und der Förderung der beruflichen Laufbahnplanung und -entwicklung im Hinblick auf neu entstehende Berufe und Berufsbilder.

  2. Fortbildung Ausbildungen, die der Aktualisierung der Kenntnisse, sowie der Erweiterung und Vertiefung des Knowhows in verschiedenen Bereichen der Praxis dienen.

Die Programme der Nachdiplomausbildungen sind modular aufgebaut.

  1. Module sind thematisch klar abgegrenzte, dem Wesen nach kohärente Ausbildungsblöcke.

  2. Ein Modul kann aus theoretischem Unterricht, beaufsichtigten, praktischen oder in gruppen zu verfassende Arbeiten bestehen; es kann eine Beurteilung der erworbenen Kenntnisse umfassen.

  3. Die Dauer eines einzelnen Moduls entspricht in der Regel einer Unterrichtswoche, d. h. 30–40 Stunden Unterricht oder betreute Aktivitäten. Es können auch Module geplant werden, deren Dauer einem Teil oder Mehrfachen eines einzelnen Moduls entspricht.

Die Nachdiplomausbildung umfasst:

  1. Nachdiplomstudien Unterrichtsangebote, die als strukturiertes Ganzes konzipiert sind und mindestens 15 Einzelmodulen entsprechen. Diese beinhalten die Realisierung einer persönlichen Abschlussarbeit (Nachdiplomarbeit) von mindestens vier Monaten Dauer (in Vollzeit umgerechnet).

  2. Nachdiplomkurse Unterrichtsangebote, die auf eine bestimmte Problemstellung ausgerichtet sind und in der Regel aus5 bis 10 Einzelmodulen bestehen. Diese beinhalten die Realisierung eines Projekts.

  3. Fortbildungskurse Spezialisierte Unterrichtsangebote von kurzer Dauer.

Art. 4 Zuständigkeit und Organisation

Die Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder der Vizepräsident und Bildungsdirektor ist zuständig für die Nachdiplomausbildung.

In der Regel werden die von der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsident und Bildungsdirektor genehmigten Nachdiplomausbildungen unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors konzipiert und durchgeführt.

Die Direktion für akademische Angelegenheiten:

  1. befindet über die Anerkennung und die Gleichwertigkeit der von den Kandidierenden vorgelegten Hochschulabschlüsse;

  2. entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Kandidierenden;

  3. genehmigt zusammen mit der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsidenten und Bildungsdirektor die Studienreglemente der Nachdiplomprogramme;

  4. entscheidet zusammen mit der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsidenten und Bildungsdirektor über die Form der Titel, Zertifikate und Bescheinigungen;

  5. sorgt für die Erhebung der Kursgelder und anderen Gebühren im Zusammenhang mit den Nachdiplomausbildungen.

Art. 5 Partnerschaften

Die Organisation der Nachdiplomausbildung ist soweit als möglich auf bestehende oder zu diesem Zweck geschaffene Hochschulnetze abzustützen.

Die partnerschaftlich organisierten Programme müssen Gegenstand spezifischer, von den Direktionen der beteiligten Institutionen genehmigter und unterzeichneter Abkommen sein.

Auf Vorschlag der Programmverantwortlichen für die Nachdiplomausbildung können die von den Partnerinstitutionen durchgeführten Ausbildungsblöcke von der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsident und Bildungsdirektor als gleichwertige und in die entsprecheden Programme integrierte ETH- Module anerkannt werden.

Art. 6 Kursgelder und andere Gebühren

Die Kursgelder und anderen Gebühren, sowie allfällige Befreiungen davon, werden durch die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19955 geregelt.

2. Abschnitt: Nachdiplomstudien

Art. 7 Zulassung

Zu einem regulären Nachdiplomstudium zugelassen werden können die Inhaber und Inhaberinnen eines ETH-Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses. Kandidierenden, welche diese Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, aber ein hohes Qualifikationsniveau nachweisen, kann ausnahmsweise die Zulassungsberechtigung erteilt werden.

Zutritt von HTL-Absolventen und Absolventinnen zu den ETHL-Nachdiplomstudien

  1. HTL-Absolventen und Absolventinnen können auf Grund ihrer Bewerbungsunterlagen zu einem Nachdiplomstudium zugelassen werden, wobei spezifische, für das betreffende Studium erforderliche Fachkenntnisse verlangt werden können.

  2. Die Nachdiplomkurse stehen den HTL-Absolventen und Absolventinnen offen.

Sofern die Ausrichtung bzw. Organisation der Nachdiplomausbildung dies erfordert, kann die Studien-/Kursleitung die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, z. B. von besonderen Kenntnissen und Qualifikationen der Kandidierenden, von der verfügbaren Betreuungs- bzw. Anlagenkapazität, sowie von der Zusammensetzung der Hörerschaft entsprechend den Berufsbildern und -laufbahnen der Kandidierenden.

Art. 8 Studienpläne, Kontrolle der erworbenen Kenntnisse

Die Nachdiplomstudien und -kurse sind nach Studienplänen strukturiert, die den festgelegten Zielsetzungen entsprechen (Art. 3). Sofern der Stoff dies zulässt, ist eine teilzeitliche oder blockweise Absolvierung der Ausbildung zu ermöglichen.

Die Direktionen der Nachdiplomstudien und -kurse erstellen besondere Studienreglemente. Die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erfolgt nach den in diesen Reglementen festgehaltenen Bestimmungen. Die im Rahmen der Nachdiplomkurse vorgesehenen Projekte bilden einen Teil der Evaluation der Kenntnisse.

Für abgeschlossene Ausbildungsblöcke (Module) können Leistungskrediten gewährt werden.

Art. 9 Nachdiplomarbeit

Die Nachdiplomarbeit wird unter der Verantwortung eines von der betreffenden Studienleitung bestimmten Dozenten in einer Institution des ETH-Bereichs, in einer universitären Partnerinstitution oder in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen durchgeführt.

Die Kandidierenden schreiben einen Bericht (Memoire) über ihre Nachdiplomarbeit. Dieser Bericht wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus mindestens einem Mitglied der betreffenden Studienleitung, einem externen Experten und dem mit der Aufsicht über die Nachdiplomarbeit betrauten Dozenten besteht; Personen, welche die Nachdiplomarbeit effektiv begleitet haben, können auf Beschluss der Studienleitung ebenfalls der Prüfungskommission angehören.

Art. 10 Zertifikate und Bescheinigungen

Die ETHL verleiht einen Nachdiplomstudien-Titel für Teilnehmende, die als reguläre Studierende zugelassen sind, die Bedingungen des Kontrollreglements für vollständige Nachdiplomstudien erfüllt und mit Erfolg eine Nachdiplomarbeit vorgelegt haben. Der Studienbereich ist in dem Titel erwähnt.

Die ETHL stellt Nachdiplom-Fachzertifikate aus für Teilnehmende, die als reguläre Studierende zugelassen sind und die Bedingungen des Studienkontrollreglements erfüllt haben worbei des Studienbereichniss Zertifikat erwähnt ist :

  1. für ein vollständiges Nachdiplomstudium, aber ohne Durchführung einer Diplomarbeit;

  2. für einen vollständigen Nachdiplomkurs.

Wer ein Studium oder einen Kurs ganz oder teilweise absolviert hat, kann vom Studien oder Kursleiter eine Teilnahmebescheinigung verlangen, in welcher der Titel und die Dauer der besuchten Module sowie gegebenenfalls die Ergebnisse aufgeführt sind, die im Rahmen der Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erzielt wurden.

3. Abschnitt: Fortbildung

Art. 11

Die postakademische Fortbildung steht Hochschulabsolventen und Absolventinnen und qualifizierten Fachleuten offen.

Die Organisatoren der Fortbildung entscheiden über die Zulassung der Teilnehmenden, deren Zahl je nach Aufnahmekapazität begrenzt werden kann.

Die Organisatoren stellen Teilnahmebescheinigungen aus.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

13. Dezember 1999 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Bildungsdirektor: Dominique de Werra Der Direktor für akademische Angelegenheiten: Michel Jaccard