AS 2001 1629

Abkommen zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Originaltext

Abkommen zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Abgeschlossen am 19. März 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in der Erwägung, dass eine Änderung des Vertrags vom 23. November 19641 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden als «Vertrag» bezeichnet) wünschenswert ist – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags wird hinter der Ziffer 12 eine neue

Ziffer 13 «Agrarstatistik» angefügt.

Art. 2

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags wird das Wort «Warenumsatzsteuer» durch das Wort «Umsatzsteuer» ersetzt.

Art. 3

In Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags wird nach dem Buchstaben «k» ein neuer Buchstabe «l» «Steuern auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen» sowie ein neuer Buchstabe «m» «Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteuergesetzes» eingefügt. Die bisherigen Buchstaben «l» bis «o» werden die Buchstaben «n» bis «q».

Zollgebiet. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland

Art. 4

Im Schlussprotokoll des Vertrags wird Ziffer 7 Buchstabe b «Heilberufe: Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags eine Berufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.» ersatzlos gestrichen.

Art. 5

1. Dieses Änderungsabkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. 2. Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer wie der Vertrag. Der Vertrag und dieses Änderungsabkommen können nur zusammen gekündigt werden.

Geschehen zu Bern am 19. März 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Deutschland: Mathias Krafft Lothar Wittmann