AS 2001 1658

Verordnung
über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr
von Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
(Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel)

Änderung vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Januar 2001

Artikel 2a Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absätze 1bis und 1ter gelten auch für den

vor dem1. Juli 2001 eingeführten und noch nicht verarbeiteten Hartweizen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz