AS 2001 2325
Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)
Änderung vom 5. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 2 Einleitungssatz sowie Bst. e
Kein Visum benötigen:
c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung;
Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach
Artikel 11 Absatz 1 ferner kein Visum:
e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes ausgestellt durch Taiwan2.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g, h und i
Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen:
theoretische Ausbildung;
geschäftliche Besprechungen;
medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;
Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen;
Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;