AS 2001 2387
Verordnung
über die Präferenz-Zollansätze zugunsten
der Entwicklungsländer
(Zollpräferenzenverordnung)
Änderung vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
Den ärmsten Entwicklungsländern nach Anhang 2 Teil 2 (PMA) werden ab1. Januar 2002 die in Anhang 3 aufgeführten Zollpräferenzen gewährt. Sind die in Anhang 1 aufgeführten Zollpräferenzen für eine bestimmte Tarifnummer höher als die in Anhang 3 aufgeführten, so bleibt für die betreffende Tarifnummer die bisherige Präferenz bestehen.
Spätestens am1. April 2004 sind für die PMA zusätzliche Zollreduktionen vorzusehen.
Art. 5a Delegation der Anrufung der Schutzklausel
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel1, 2, 4–8, 10–12 und 15–17 während höchstens drei Monaten die in
Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19812 vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen
Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen gegeneinander ab.
Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest.
Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gilt für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle PMA der Zollansatz, der für die in Anhang 2 Teil 1 aufgeführten Entwicklungsländer gilt.
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung im Rahmen des zolltarifarischen Berichtes Rechenschaft über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen ab.
Art. 6 Abs. 2
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für ein begünstigtes Land, welches die in der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11533 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang 3
(Art. 1 Abs. 2)
Teil 1 Zusätzliche Präferenzen für PMA im Agrarbereich
ab1. Januar 2002 Produkt Zolltarifkapitel Konzession für PMA ab1.1.2002 lebende Tiere und Waren tierischen 1 10% Zollreduktion gegenüber Ursprungs Normaltarif Fleisch und geniessbare Schlachtne- 2 10% Zollreduktion gegenüber benprodukte Normaltarif Fische, Krebstiere, Weichtiere und 3 zollfrei andere wirbellose Wassertiere Milch und Milchprodukte 4.01 bis 4.06 30% Zollreduktion gegenüber Vogeleier 4.07 / 4.08 10% Zollreduktion gegenüber (natürlicher Honig und andere 4.09 / 4.10 zollfrei geniessbare Waren tierischen Ursprungs) andere Waren tierischen Ursprungs, 5 10% Zollreduktion gegenüber anderweit weder genannt noch inbe- Normaltarif griffen lebende Pflanzen und Schnittblumen 6 50% Zollreduktion gegenüber Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und 7 50% Zollreduktion gegenüber Knollen zu Ernährungszwecken Normaltarif*; ausser Futtermittel gemäss blauer Liste: 10% Reduktion** geniessbare Früchte, Schalen von 8 50% Zollreduktion gegenüber Zitrusfrüchten oder Melonen Normaltarif*; ausser Futtermittel gemäss blauer Liste: 10% Reduktion** (Kaffee, Tee, Mate, Gewürze) 9 zollfrei Getreide 10 10% Zollreduktion gegenüber Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, 11 10% Zollreduktion gegenüber Inulin, Kleber von Weizen Normaltarif Ölsaaten und ölhaltige Früchte, ver- 12 10% Zollreduktion gegenüber schiedene Samen und Früchte, Pflan- Normaltarif zen zum Gewerbe- und Heilgebrauch (Gummis, Harze und andere Pflan- 13 zollfrei zensäfte und -auszüge) Flechtstoffe und andere Waren 14 50% Zollreduktion gegenüber pflanzlichen Ursprungs Normaltarif tierische Öle und Fette 15.01 bis 15.06, 50% Zollreduktion gegenüber 15.16 (–10 10 Normaltarif; ausser Futtermittel gebis –10 99) mäss blauer Liste: 10% Reduktion** pflanzliche Öle und Fette 15.07 bis 15.15, 10% Zollreduktion gegenüber 15.16 ( -20 10 Normaltarif bis 20 99) Produkt Zolltarifkapitel Konzession für PMA ab1.1.2002 Zubereitungen von Fleisch 16.01 und 16.02 10% Zollreduktion gegenüber (Zubereitungen von Fischen, Krebs- 16.03 bis 16.05 zollfrei tieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Tieren) Zucker und Zuckerwaren 17 50% Zollreduktion gegenüber Normaltarif; ausser Futtermittel gemäss blauer Liste: 10% Reduktion** Kakao und Zubereitungen aus Kakao 18 50% Zollreduktion gegenüber Zubereitungen auf der Grundlage von 19 50% Zollreduktion gegenüber Getreide, Mehl, Stärke und Milch; Normaltarif Backwaren Früchte- und
Gemüsezubereitungen 20 50% Zollreduktion gegenüber verschiedene Nahrungsmittelzuberei- 21 50% Zollreduktion gegenüber tungen Normaltarif Getränke, alkoholische Getränke, 22 50% Zollreduktion gegenüber Essig Normaltarif (plus Alkoholsteuer) Rückstände und Abfälle der Nah- 23 50% Zollreduktion gegenüber rungsmittelindustrie Normaltarif; ausser Futtermittel gemäss blauer Liste: 10% Reduktion Tabak 24 50% Zollreduktion gegenüber Normaltarif (plus Tabaksteuer) * Für Tariflinien mit Zollkontingenten wird als Referenzgrösse der Ausserkontingentszollansatz gemäss Generaltarif angewendet. ** Für die Länder Bosnien-Herzegowina und Albanien, die nach Art. 2 der Zollpräferenzenverordnung temporär mit den ärmsten Entwicklungsländern (PMA) gleichgestellt sind, gelten die neu zu gewährenden Konzessionen für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Tariflinien nicht.
Teil 2 Den PMA gewährte Präferenzen nach Anhang 3 Teil 1,
die für Bosnien-Herzegowina und Albanien nicht gültig sind: Produkt Zolltarifkapitel Tarifnummer Kartoffeln 7 Saatkartoffeln 0701.1090 Veredlungskartoffeln 0701.9091 Speisekartoffeln 0701.9099 Halbfabrikate aus Kartoffeln 7 Kartoffeln, gefroren 0710.1090 Gemüsemischungen gefroren 0710.9029 Trockenkartoffeln 0712.9029 Produkt Zolltarifkapitel Tarifnummer tierische Öle und Fette 15 1501.0018 1501.0019 1501.0028 1501.0029 1502.0091 1502.0099 1503.0091 1503.0099 1504.1010 1504.1098 1504.1099 1504.2091 1504.2099 1504.3091 1504.3099 1506.0091 1506.0099 1516.1091 1516.1099 Zucker und Zuckerwaren 17 1701.1100 1701.1200 1701.9100 1701.9991 Für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Tarifnummern gelten im Verkehr mit Bosnien-Herzegowina und Albanien weiterhin die vor dem1. Januar 2002 gültigen Tarife.
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