AS 2001 2511
Verordnung
über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung
(Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV)
Änderung vom 21. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pferdeeinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)
Art. 2 und 3 Abs. 1 und 3
Aufgehoben
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Tieren der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel
Das Teilzollkontingent1.1. (Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Esel, Maultiere und Maulesel) wird versteigert.
Jeweils 50 Prozent des Teilzollkontingents nach Absatz 1 werden vor Beginn der Kontingentsperiode versteigert, 50 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann den jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktlage frei festlegen.
Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieterin oder Bieter höchstens 10 Prozent der Teilzollkontingentsmenge betragen.
Art. 4a Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Eseln, Maultieren und Mauleseln
Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent1.2. (Esel, Maultiere und Maulesel) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.
Art. 6
Aufgehoben