AS 2001 2553

Verordnung
über die Organisation der Eidgenössischen Anstalt
für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz
(Organisationsverordnung EAWAG)

vom 11. November 1999

Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 13. Januar 19931 über die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung der EAWAG sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

Die EAWAG besteht aus folgenden Einheiten:

  1. Forschungsbereiche für Ingenieur-, Natur- sowie Sozial- und Geisteswissenschaften;

  2. Fachbereich Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

Die Direktion besteht aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. den übrigen Mitgliedern der Direktion, deren Anzahl höchstens sechs beträgt;

  3. dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing.

Der Direktor oder die Direktorin betraut ein Mitglied der Direktion mit der Stellvertretung.

SR 414.162.1

Art. 4 Aufgaben der Direktion

Die Direktion:

  1. wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten der Klassen 1–31;

  2. plant die strategische Ausrichtung der EAWAG und stellt diesbezüglich Antrag an den ETH-Rat;

  3. betreut die zentralen Managementaufgaben;

  4. koordiniert die Tätigkeit der operativen Einheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsvereinbarung zwischen dem ETH-Rat und der EAWAG;

  5. stellt die Qualitätskontrolle sicher.

Art. 5 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für die EAWAG. Er oder sie:

  1. schliesst die Leistungsvereinbarung mit dem ETH-Rat ab;

  2. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistungen und den Einsatz der Mittel;

  3. regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;

  4. erlässt organisatorische Weisungen.

Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932.

Über wichtige Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 5 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betroffenen.

Art. 6 Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder

Direktionsmitglieder, welche Forschungsbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betreuen, sind insbesondere verantwortlich für:

  1. die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen;

  2. die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis;

  3. die Sicherstellung der von der EAWAG übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis;

  4. die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen der EAWAG sowie mit externen Forschungsstellen.

Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs Logistik und Marketing ist verantwortlich für:

  1. die infrastrukturelle und materielle Versorgung der EAWAG;

  2. die Förderung einer wirtschaftlich und ökologisch effizienten Bewirtschaftung der EAWAG-Ressourcen;

  3. die Förderung und Koordination der Verwertung von Wissen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19933 über die Organisation der EAWAG wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

11. November 1999 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda

AS 1994 82