AS 2001 3581
Verordnung
über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Änderung vom 15. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5 Bst. f
Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
f. die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Berufsfischerei einschränkt.
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Einleitungssatz
Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlauben:
für wissenschaftliche Zwecke;
für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes;
in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dringlichkeit nicht anders umgesetzt werden kann;
zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindestmasse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.
Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgegeben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass: ...
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und 4 Bst. b
Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
b. Felchennetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:
b. zwei Hecht-/Zandernetze sowie in der Zeit vom 10. Januar bis 1. April, 12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze.
Art. 19 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Verwendung von Köderfischen
Betrifft nur den französischen Text.
Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 2 am1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 29 Absatz 2 tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 11669 Moritz Leuenberger