AS 2001 452
Verordnung des BLW
über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe
von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse,
frischem Obst und von frischen Schnittblumen
(VEAGOG-Freigabeverordnung)
Änderung vom 22. Januar 2001
Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:
I
Die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 12 Absatz 3 und der Verteilschlüssel nach Artikel 14 Absatz 4 der VEAGOG sind in Anhang 3 festgelegt.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. März 2001 in Kraft.
22. Januar 2001 Bundesamt für Landwirtschaft: 11332 Manfred Bötsch Anhang 3 2 (Art. 3 Abs. 2)
Nach Artikel 19 VEAGOG werden die Änderungen dieses Anhangs in der AS nicht veröffentlicht. Der vollständige Text der Änderungen kann beim BLW, Sektion Ein- und Ausfuhr, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.