AS 2001 509

Verordnung
über die Wahrung der Lufthoheit

Änderung vom 24. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Oktober 19841 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:

Titel Beifügen der Abkürzung (VWL) Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Zusammenarbeit

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport fest, wie der Luftraum zu überwachen ist und welche Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen schwerwiegende Verletzungen der Luftverkehrsregeln zu treffen sind.

Sie übertragen diese Aufgaben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und dem Kommando der Luftwaffe.

Art. 3 Abs. 2 erster Satz

Das Kommando der Luftwaffe kontrolliert die Militärluftfahrzeuge. ...

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz

... Es kann zur Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen das Kommando der Luftwaffe beiziehen. ...

Art. 5 Abs. 2 und 3 erster Satz

Für die übrigen Luftfahrzeuge ist eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe erforderlich.

Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. ...

Art. 6 Zuständigkeit

Das Kommando der Luftwaffe überwacht mit Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt den Luftraum und kontrolliert die Einhaltung der Luftverkehrsregeln und der Bewilligungsauflagen.

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

... Dieses orientiert unverzüglich das Kommando der Luftwaffe.

Über die Gesuche entscheidet das Kommando der Luftwaffe.

Art. 9 Abs. 2 letzter Satz

... Der Kommandant der Luftwaffe erlässt darüber die notwendigen Dienstvorschriften.

Art. 10 letzter Satz

... Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften.

Art. 14 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vollziehen diese Verordnung.

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

24. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz