AS 2001 514

Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

Änderung vom 24. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungdienst wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, i, k sowie Abs. 2 und 3

Der Flugsicherungsdienst umfasst einen:

  1. Aufgehoben

  2. Luftfahrtinformationsdienst;

  3. zivilen Flugwetterdienst.

Aufgehoben

In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden zivile Flugsicherungsdienste solange erbracht, als dies nötig ist. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft mit Zustimmung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt im Einvernehmen mit dem Kommando der Luftwaffe (Kommando) den Flugsicherungsdienst. Es legt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luftfahrthandbuch. Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h.

Die Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–g und Buchstabe i werden der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne der Anhänge2 und

des Übereinkommens vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2 und 11) ist. Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang um- schrieben; das Departement kann der Skyguide auch weitere Aufgaben zuweisen. Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.

Das Bundesamt kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.

Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das Bundesamt und das Kommando werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Beteiligten.

Das Kommando nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.

Das Kommando und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.

Das Bundesamt führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das Bundesamt kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.

Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem betrieblichen, technischen und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.

Art. 2a Luftraum-Benutzungsprioritäten

Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.

Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benutzungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.

Art. 3 Betriebsvorschriften

Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) mit den zugehörigen technischen Vorschriften sowie die verbindlichen Vorschriften der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)4 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die vom Bundesamt bewilligten oder nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando ergänzende technische oder betriebliche Weisungen erlassen. Für rein militärische Bereiche kann das Kommando im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzliche Weisungen erlassen.

Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, ist die Skyguide anzuhören. Sie kann dem Bundesamt entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Art. 3a Besondere Vorkommnisse

Die Skyguide meldet besondere Vorkommnisse, wie Fastzusammenstösse, Widerhandlungen gegen Anordnungen der Flugsicherungsorgane usw. unverzüglich dem Bundesamt, Fastzusammenstösse zusätzlich dem Büro für Flugunfalluntersuchungen. Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das Bundesamt das Kommando.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Abschnitt: Die Skyguide

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Verwaltungsrat und Verwaltung der Aktien

Die Verwaltungsratsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Skyguide werden von der Generalversammlung bestimmt.

Art. 6 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für drei Jahre fest.

Das UVEK und das VBS überprüfen jährlich die Einhaltung der strategischen Ziele anhand von vereinbarten Kennziffern.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals. ...

Das Bundesamt und das Kommando können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.

Diese Dokumente können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern bezogen werden.

Art. 8 erster Satz

Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. ...

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis sowie Abs. 2

Die Skyguide finanziert ihre Aufwendungen insbesondere durch:

c. bis Abgeltung des Bundes für militärische Flüge;

Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer stellen der Skyguide für ihre Leistungen im Bereich der Flugsicherung Rechnung. Die Skyguide nimmt diese Aufwendungen in die schweizerische Flugsicherungsrechnung auf.

Art. 10 Voranschlag

Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.

Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.

Art. 11 Schweizerische Flugsicherungsrechnung

Die Skyguide erstellt jährlich die Gesamtrechnung über die Kosten und Erträge der Flugsicherung. Sie stellt diese Rechnung dem Bundesamt, dem Kommando und MeteoSchweiz zur Kenntnisnahme zu.

Art. 12 Festsetzung und Genehmigung

Die Skyguide setzt die Flugsicherungsgebühren als Anflug- oder Streckengebühr fest.

Will die Skyguide die Flugsicherungsgebühren ändern, so orientiert sie rechtzeitig das Bundesamt und das Kommando und hört die betroffenen Stellen an. Der begründete Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten dem Bundesamt zuhanden des UVEK einzureichen.

Das UVEK genehmigt die Flugsicherungsgebühren vor ihrem Inkrafttreten. Es wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19855 an.

Art. 15 Abs. 1 und 2

Auf den Flugplätzen wird für die Benützung der für den An- und Abflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen pro Anflug eine Anfluggebühr erhoben, wenn der Flugsicherungsdienst von der Skyguide oder unter ihrer Verantwortung vom Flugplatzhalter erbracht wird.

Die Anfluggebühr wird von der Skyguide erhoben. Sie kann die Flugplatzhalter oder Dritte mit der Erhebung beauftragen.

Art. 15a Berechnungsgrundlagen für die Anfluggebühr

Grundlagen für die Berechnung der Anfluggebühr sind:

  1. das höchstzulässige Abfluggewicht des Luftfahrzeuges;

  2. die periodisch im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen.

Für die Berechnung der Anfluggebühr kann die Kapazitätsauslastung der Anflugleitstelle zu bestimmten Zeiten als weitere Grundlage dienen.

Für Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand werden die Anfluggebühren nach Absprache der Beteiligten entsprechend reduziert.

Die tatsächlich entstandenen Kosten werden jährlich von der Skyguide ermittelt. Über- und Unterdeckung der tatsächlichen Kosten sind auszugleichen.

Kosten für gebührenbefreite Anflüge werden in die Kostengrundlage für die Gebührenberechnung aufgenommen.

Art. 16 Abs. 3

Die Streckengebühr wird vom Gebührendienst der Eurocontrol im Auftrag der Skyguide erhoben und ihr nach den Bestimmungen der Finanzordnung der Eurocontrol überwiesen.

Art. 16a Berechnungsgrundlagen für die Streckengebühr

Die Berechnung der Streckengebühr richtet sich nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19816 über Flugsicherungs-Streckengebühren und den dazugehörigen technischen Vorschriften.

Art. 18

Aufgehoben

Art. 19a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Januar 2001

Die Übertragung der einzelnen Dienste an die Skyguide erfolgt schrittweise. Sie ist spätestens bis zum 31. Dezember 2003 abzuschliessen.

II

Diese Verordnung erhält den neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

24. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 2 Abs. 2) Flugsicherungsaufgaben der Skyguide

1 Flugverkehrsleitdienst

1.1 Bezirksleitdienst im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum. 1.2 An- und Abflugleitdienst für die Flugplätze Bern-Belp, Genf und Zürich sowie für weitere vom Bundesamt bezeichnete Flugplätze mit Instrumentenflugverkehr oder, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum. 1.3 Platzverkehrsleitdienst auf den Flugplätzen Bern-Belp, Genf, Lugano und Zürich sowie auf weiteren vom Bundesamt bezeichneten Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr. 1.4 Verkehrsflussregelung im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.

2 Fluginformationsdienst

3 Alarmdienst

3.1 Alarmdienst und Unterstützung der AIS-Aerodrome

Units in dieser Funktion

4 Flugfernmeldedienst

5 Dienst als Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung (ARO)

6 Luftfahrtinformationsdienst

7 Technischer Dienst für Installation, Betrieb und Wartung der Flugsicherungsanlagen sowie bestimmter,

von der MeteoSchweiz festgelegter Geräte.

8 Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen

9 Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit

Flugverfahrens- Regelmässige Prüfung von Strecken-, Anberechnungsdienst und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln sowie deren Erarbeitung und Änderung, soweit dies einem anerkannten operationellen Bedürfnis entspricht und die Flugverkehrsleitdienste von Skyguide oder in ihrem Auftrag erbracht werden. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.