AS 2001 843
Verordnung
für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung
(Übergangsverordnung Milch)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Art. 15a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Art. 17a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Art. 20a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Über die Zulagen und Kostenbeiträge wird für die Periode vom1. November bis 31. Oktober abgerechnet.
Der Anspruch auf die Zulagen und Kostenbeiträge erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |