AS 2002 1183

Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR)

Änderung vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. April 19851 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Artikel 27a: 9. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit dem Ausland

Art. 27a Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit dem Ausland

Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte fest, teilt sie dies mit:

  1. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug oder einer hier domizilierten Unternehmung: der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundesamt für Verkehr;

  2. bei einem in der EU zugelassenen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Unternehmung: der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates.

Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder wiederholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in der EU zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen.

Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.

Art. 27b Meldungen zu statistischen Zwecken

Die Polizeiorgane melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres:

  1. soweit möglich den erfassten oder geschätzten Umfang der Gefahrguttransporte (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern);

  2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

  3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland immatrikuliert sind);

  4. Anzahl und Art der festgestellten Verstösse;

  5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.

Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.

Gliederungstitel vor Art. 28: 10. Abschnitt: Strafbestimmungen Gliederungstitel vor Art. 34:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Abs. 2

Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

Art. 34a Durchführung der Kontrollen

Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte Polizei führt die Kontrollen nach Artikel 34 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemessener Zeit anhand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.

Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.

Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzugeben.

Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Versendern, Transporteuren und Empfängern Kontrollen durch.

Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.

Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Versender, Transporteure und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11510 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz