AS 2002 1186
Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)
Änderung vom 30. Januar 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert
Art. 23 Einleitungssatz und Bst. e
Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:
e. die Bodenabfertigungsdienste.
7. Abschnitt: Bodenabfertigungsdienste
Art. 29a Anwendbare Bestimmungen
Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gelten die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 19962 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft und deren Änderungen, welche nach Artikel 23 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr durch den gemischten Ausschuss vereinbart wurden.
Art. 29b Regelung des Marktzugangs
Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 und des Anhangs dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.
JO L 272 vom 25. Oktober 1996, S. 36; die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern bezogen werden.
AS ... (BBl 1999 6128)
Er gibt dem Bundesamt alle Dienstleister und Selbstabfertiger bekannt und beschreibt dabei deren Tätigkeit auf dem Flughafen. Er meldet auch jede Änderung der Verhältnisse.
Das Departement kann die Tätigkeit eines Dienstleisters oder eines Selbstabfertigers von einer Zulassung im Sinn von Artikel 14 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 abhängig machen.
II
Diese Verordnung erhält den neuen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
30. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
Bodenabfertigungsdienste Verweise im vorliegenden Anhang auf bestimmte Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 96/67/EG 1. Leitungsorgan nach Artikel 2 Buchstabe c ist der Flugplatzhalter. 2. Die Flugplatzhalter schlagen dem Bundesamt eine Kontrollstelle nach Artikel 4 Absatz 2 vor. Das Amt entscheidet über deren Einsetzung. 3. Jeder Flugplatzhalter, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet, sorgt für die Bildung eines Nutzerausschusses nach Artikel 5. 4. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Dienstleister nach Artikel 6 Absatz 2 vorsehen. 5. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger nach Artikel 7 Absatz 2 vorsehen. 6. Beschliesst ein Flugplatzhalter, Verwaltung und Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 8 einer einzigen Stelle vorzubehalten, so hat er im Betriebsreglement die betreffenden Einrichtungen zu bezeichnen und deren Verwaltung zu regeln. 7. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement Ausnahmen nach Artikel 9 vorsehen. Für die Meldung an die europäische Kommission und die Publikation in der Schweiz im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 sorgt das Bundesamt. 8. Falls die Zahl der Dienstleister begrenzt wird, ist im Betriebsreglement ein Auswahlverfahren nach Artikel 11 vorzusehen. 9. Das Bundesamt kann auf Vorschlag des Flugplatzhalters einem Dienstleister oder Nutzer das Erbringen einer Leistung oder die Selbstabfertigung nach
Artikel 15 untersagen oder gewisse Leistungsverpflichtungen verlangen.
10. Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 ist vom Flugplatzhalter sicherzustellen. 11. Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz 2,
und 16 im Sinne von Artikel 21 dem Bundesamt vorgelegt werden, welches eine Verfügung erlässt.