AS 2002 1347

Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 68 Abs. 2

Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) ist die Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz. Es hat namentlich folgende Aufgaben: ...

Art. 76 Gebietszuständigkeit der Eidgenössischen Arbeitsinspektion

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Gebietszuständigkeit der Organe der Eidgenössischen Arbeitsinspektion im Sinn von Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes fest.

Art. 80 Abs. 4

Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt eine Ausfertigung der erteilten Arbeitszeitbewilligungen zuzustellen und ihm Kenntnis zu geben von ihren Verfügungen und Massnahmen, die sie nach den Artikeln 51 Absätze2 und 3 sowie 52 und 53 des Gesetzes getroffen hat.

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung4 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz

Art. 27 Abs. 3

Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.

Art. 32 Abs. 1

Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Voraussetzungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und beantragt dem Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe.

Art. 33 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2

Doppel der Verfügung werden der kantonalen Behörde und der SUVA übermittelt.

Art. 36 Mitteilungen von Änderungen

Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt jede ihr zur Kenntnis gelangende Tatsache mitzuteilen, die zu einer Änderung der Unterstellungsverfügung Anlass geben kann.

Das Bundesamt eröffnet die Änderung der Unterstellungsverfügung dem Arbeitgeber und gibt diese der kantonalen Behörde sowie der SUVA bekannt.

Art. 37 Abs. 3

Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren genehmigt werden, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim Bundesamt einzureichen.

Art. 41 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3

Das Bundesamt ist die Fachbehörde im koordinierten Bundesverfahren nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) für die Beurteilung, ob eine Plangenehmigung nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist.

Die Leitbehörde hat das Bundesamt in jedem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 62a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwirkung beizuziehen, wenn: ...

Das Bundesamt nimmt als Fachbehörde zuhanden der Leitbehörde Stellung zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Arbeitnehmerschutzes geht.

Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

Das Bundesamt ist in jedem Fall durch die Leitbehörde beizuziehen: ...

Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach

Artikel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilligung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie

das Bundesamt.

2. Verordnung vom 19. Dezember 19834 über die Unfallverhütung

Art. 48 Abs. 2

Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Organe sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom seco auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.

3. Heimarbeitsverordnung vom 20. Dezember 19825

Art. 12 Abs. 1 und 2

Das seco sorgt im Rahmen seiner Oberaufsicht für einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes. Es kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.

Es führt namentlich stichprobeweise Kontrollen durch.

III

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz