AS 2002 1365

Verordnung
über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen

Änderung vom 22. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juli 19601 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Art. 3

c. Fahrzeuge zur Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Personen und Gütern, gewerblichen Beförderung von die von Unternehmen eingesetzt werden, die ihre Geschäftstätigkeit Personen und Gütern vom Ausland aus ausüben, sind der Zwischenabfertigung zu unterstellen, wenn sie vorübergehend zu grenzüberschreitenden Transporten eingeführt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

22. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz