AS 2002 1381
Verordnung des BLW
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr
Änderung vom 28. März 2002
Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften: ...
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und b Ziff. 8
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Gesuche für die Qualitätsprüfung sind in einfacher Ausführung bei der Sektion Spezialkulturen und Weinwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. Diese stellt auf Verlangen Anmeldeformulare zu.
Art. 5a Bezugsnummer
Wird eine Bezugsnummer verlangt, so gilt als Bezugsnummer die Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission oder die Nummer einer kantonalen Kontrollstelle.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
28. März 2002 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch