AS 2002 1382
Verordnung
über die Kontrolle des Handels mit Wein
Änderung vom 8. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift
Kellerbuchhaltung
Art. 5 Ausnahmen
Die Artikel 1–4 gelten nicht für:
Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wiederverwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich maximal 1000 hl nicht übersteigt. Ihre Weinhandelstätigkeit kann jederzeit kontrolliert werden; es gilt Artikel 3 Absatz 2.
Produzenten, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich höchstens 20 hl aus dem gleichen Produktionsgebiet zukaufen, sofern sie einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft entscheidet auf Gesuch hin über die Gleichwertigkeit der kantonalen Kontrollen.
Art. 7 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz
Die Kommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und höchstens neun Ersatzleuten. ...
Die Konsumentenorganisationen sind in der Kommission mit zwei Mitgliedern vertreten. ...
Art. 8 Abs. 1 Bst. e
Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
e. Anträge im Zusammenhang mit dem Schutz der Bezeichnung im Sinne von
Artikel 67 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 zu
stellen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. e, g und h sowie 2
Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgabe:
die Gebühren nach dem Gebührentarif zu erheben;
die bei der Geschäftsstelle gemeldeten Betriebe, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Inventar- oder Umsatzmeldung nicht einreichen oder die Gebühren nicht begleichen, unverzüglich schriftlich zu mahnen und eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen;
die von der Europäischen Union verlangten Begleitdokumente für die Ausfuhr zu kontrollieren und mögliche Vergehen unverzüglich dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden.
Die Geschäftsstelle kann die im Interesse der Weinbranche liegende Aufgaben, wie insbesondere statistische Erhebungen gegen Bezahlung der Kosten, übernehmen. Ein Mandat bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
Art. 9a Gebühren
Die Kommission erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement.
Art. 10 Abs. 4
Auf Begehren erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone der Kommission und der Geschäftsstelle die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.
Art. 11
Aufgehoben
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. März 2002
Produzenten, die neu der Kontrolle unterstellt sind, müssen sich bis zum 31. Dezember 2002 bei der Kontrollstelle nach Artikel 6 oder im Falle von Artikel 5 Buchstabe b bei der kantonalen Kontrollstelle anmelden.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |