AS 2002 1489

Verordnung des EVD
über Saat- und Pflanzgut von Acker- und
Futterpflanzenarten
(Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)

Änderung vom 8. März 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Bst. a

Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut:

a. von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft2 aufgenommenen Sorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, oder von einer Kandidatensorte;

Art. 22 Abs. 3 Bst. d

Die Vermehrungsorganisationen sind verpflichtet:

d. auf Verlangen des Bundesamtes eine offizielle Beschreibung der Sorten, deren Saatgut anerkannt werden soll, zur Verfügung zu stellen.

Art. 27 Abs. 1 Bst. b

In Verkehr gebracht werden darf nur Saat- und Pflanzgut, das:

b. von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der europäischen Gemeinschaft3 aufgenommen ist.

Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,

Art. 41 Abs. 1

Art. 45 Abs. 1 und 1bis

Art. 48

Art. 50 Abs. 2

Es gibt die Anpassungen des gemeinsamen Sortenkatalogs der Europäischen Gemeinschaft4 für die Verweise in den Artikeln 20 und 27 bekannt.

Art. 51b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. März 2002

Futterpflanzensorten, die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, die nicht im Sortenkatalog oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft5 aufgenommen sind, die aber in der Sortenliste der OECD aufgeführt sind, können während einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

8. März 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 21. Gesamtausgabe,