AS 2002 1514
Verordnung
über Organisation und Aufgaben
der wirtschaftlichen Landesversorgung
(Organisationsverordnung Landesversorgung)
Änderung vom 29. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung richten sich nach den verschiedenen Bedrohungsmöglichkeiten für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und nach dem Subsidiaritätsprinzip. Der Aufbau der Organisation beruht auf dem Milizsystem.
Art. 4 Bst. b–d
Die Organisation umfasst auf Stufe Bund:
die Grundversorgungsbereiche: Ernährung, Energie und Heilmittel (Art. 11–
die Infrastrukturbereiche: Transporte, Industrie, ICT-Infrastruktur und Arbeit (Art. 13–15);
bestehende Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der Landesversorgung erfüllen (Art. 16).
Art. 5 Abs. 2
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 10–15) können ihnen vollamtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind im Bundesamt eingegliedert, unterstehen jedoch für die entsprechenden fachlichen Belange den betreffenden Bereichschefs.
Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Die Bereiche sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (Art. 11–15) verantwortlich für:
d. die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen nach den Artikeln 23–26, 28, 29 und 52a LVG.
Gliederungstitel vor Art. 11 2a. Abschnitt: Bereiche der Grundversorgung
Art. 11 Bereich Ernährung
Der Bereich Ernährung ist zuständig für die Planung und Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln.
Art. 12 Bereich Energie
Der Bereich Energie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Energie.
Ihm obliegt ausserdem in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser nach der Verordnung vom 20. November 19912 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Art. 12a Bereich Heilmittel
Der Bereich Heilmittel ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Heilmitteln für die Human- und die Veterinärmedizin.
Gliederungstitel vor Art. 13 2b. Abschnitt: Infrastrukturbereiche
Art. 13 Bst. a
Der Bereich Transporte ist zuständig für:
a. die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Ausland sowie für die damit zusammenhängende notwendige Logistik;
Art. 13a Bereich Industrie
Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit industriellen Roh- und Werkstoffen sowie mit Halb- und Fertigfabrikaten.
Art. 16 Abs. 1
Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut werden: Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Gesundheit, das Schweizerische Heilmittelinstitut, das Bundesamt für Veterinärwesen, die Armeeapotheke, das Bundesamt für Sozialversicherung, die eidgenössische Zollverwaltung, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation, das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Privatversicherungen, das Informatikstrategieorgan Bund, die Preisüberwachung.
Art. 17 Abs. 1
Die Kantone treffen die für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben nach den Artikeln 23, 24 und 28 LVG notwendigen Vorbereitungen bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft. Das Departement erteilt der zuständigen kantonalen Regierungsbehörde dafür entsprechende Weisungen.
Art. 18
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |