AS 2002 155

Verordnung
über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und 4

Die Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen und zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.

Art. 5 Bst. b

In dieser Verordnung bedeuten:

b. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2001 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 22

(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4) Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.