AS 2002 1619

Verordnung
über die Eidgenössische Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt
(EMPA-Verordnung)

Änderung vom 22. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die EMPA-Verordnung vom 13. Januar 19931 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Direktorium» durch «Direktion» ersetzt.

Art. 9 Abs. 1

Die EMPA gliedert sich in Departemente.

Art. 10 Direktion

Die Direktion besteht aus dem Direktor, einem stellvertretenden Direktor sowie den Leitern der vom ETH-Rat bestimmten Departemente.

Der Direktor leitet die EMPA und trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Anstalt. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Der ETH-Rat regelt die Aufgaben und die Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 14 Abs. 1

Der Direktor legt die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen fest.

Art. 15 Abs. 3

Gutachten in Streitfällen dürfen nur im Auftrag von Justiz- und Polizeibehörden oder im Einverständnis aller Parteien sowie mit Zustimmung eines Direktionsmitglieds übernommen werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz