AS 2002 1889
Verordnung
über das Statut des Personals
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-PersV)
Änderung vom 29. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom Institut nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.
Art. 7 Abs. 1
Die Leistungskomponente bestimmt sich nach der Leistung der einzelnen Angestellten oder der betreffenden Organisationseinheit oder nach beidem. Sie wird im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt.
Art. 8 Abs. 1
Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktionszulage vereinbart und ausbezahlt werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |