AS 2002 1938

Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 15. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom

19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Fahrräder und Kinderräder

«Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.

«Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene Ausrüstung, einschliesslich Vignette, verfügen.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2002 in Kraft.

15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz