AS 2002 3184
Verordnung
über technische Anforderungen an Motorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
(TAFV 3)
Änderung vom 21. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. September 19981 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Anhang» wird in der Ziffer 3.3.2 ersetzt durch «Anhang 2 VTS2».
Ziff. 1 .1.2.6
1.1.2.6 Fahrzeuge aus Kleinserien, d.h. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach
Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom
30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, oder nach Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates, deren Stückzahl pro Jahr auf 200 begrenzt ist;
Ziff. 1 .2.1
1.2.1 Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige dreirädrige Motorfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen.
Ziff. 1 .2.1.1 erster Satz
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 gelten als erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/ EWG des Rates beigebracht wird. …
Ziff. 1 .3.1.1
Aufgehoben
Ziff. 2 .1
2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates.
Ziff. 2 .2 dritter Satz
2.2 … Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
Ziff. 2 .3
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE- Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.
dreirädrige Motorfahrzeuge
Ziff. 2 .10.11
2.10 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung EG-Grund- Kapitel ECE- Richtlinie Regl. Nr.
… 2.10.11 Geschwindigkeitsmesser 2000/7/EG ECE-R 39
II
Der Anhang wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.
21. August 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |