AS 2002 3216
Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS)
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «Gesamtgewicht» wird in Artikel 6 Absatz 4, 184 Absatz 1 und 2, 195 Absatz 2 und 211 Absatz 2 ersetzt durch «Garantiegewicht».
Art. 7 Abs. 4
«Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Betriebsgewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.
Art. 18 Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
«Leicht-Motorfahrräder», d.h. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW;
andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
«Invalidenfahrstühle», d.h. einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zum Transport von invaliden Führern oder Führerinnen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 erster Satz Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland
Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. …
Art. 44 Abs. 1
An leicht zugänglicher Stelle muss, unter Vorbehalt von Absatz 3, ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers oder der Herstellerin, die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer,
z. B. VIN-Code mit 17 Stellen), das Garantiegewicht, das garantierte Gesamtzugsgewicht (bei Zugfahrzeugen), die garantierte Achslast der einzelnen Achsen, bei Sattelanhängern zusätzlich die garantierte Sattellast sowie eine allfällige EG- Genehmigungsnummer enthält.
Art. 127 Abs. 4 erster Satz
Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. …
Art. 175 Abs. 3 zweiter Satz
… Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |