AS 2002 3321
Verordnung
über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts
(Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV)
Änderung vom 12. September 2002
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut)
verordnet:
I
Der Anhang der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 9. November 20011 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Abs. 5
Prüfung eines Gesuchs um
Änderung eines Arzneimittels im beschleunigten Verfahren 35 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels 2 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels im Rahmen eines Sammelgesuchs – für das erste Arzneimittel 2 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 1 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung im Rahmen eines Sammelgesuchs
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels der Komplementärmedizin 1 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels der Komplementärmedizin im Rahmen eines Sammelgesuchs
h. Änderung einer Zulassungsbewilligung für ein Herstellungs- 2 000.– verfahren i genehmigungspflichtige Änderung der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 250.–
Ziff. 4 Abs. 3 und 5
Prüfung eines Gesuchs um
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels 1 000.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels im Rahmen eines Sammelgesuchs
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 500.–
genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung im Rahmen eines Sammelgesuchs – für das erste Arzneimittel 500.–
Verlängerung einer Zulassung eines Arzneimittels 250.–
genehmigungspflichtige Änderung der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 250.– 5 Entgegennahme einer meldepflichtigen Änderung eines Arzneimittels 250.–
II
Diese Änderung tritt am1. November 2002 in Kraft.
12. September 2002 Im Namen des Institutsrats Der Präsident: Peter Fuchs Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.