AS 2002 3324

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV1)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. a und 2bis

Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:

a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;

Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 19812 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz