AS 2002 3328

Verordnung
über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19841 über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei wird wie folgt geändert:

Art. 2 Vorbehalt der Sprengstoffgesetzgebung

Die Bestimmungen des Gesetzes und der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20002 sind auf den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei der Polizei anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Herstellung

Für die behelfsmässige Herstellung geringer Mengen von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu Ausbildungszwecken bedarf es keiner Bewilligung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes.

Aufgehoben

Art. 4 Einfuhr und Erwerb

Die im Artikel 1 genannten Polizeikorps sind befugt, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände einzuführen oder zu erwerben, die den Anforderungen nach dem 2. Titel der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20003 nicht entsprechen.

Artikel 19 der Sprengstoffverordnung ist in jedem Fall einzuhalten.

Der Erwerbsschein ist von einem Polizeioffizier auszustellen, den das Polizeikommando dazu ermächtigt hat.

Das gilt auch für den Bezug von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei der Armee, den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihren Betrieben.

Die Übertragung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen unter Polizeikorps gegen Übergabe eines Erwerbsscheines ist zulässig.

Art. 6 zweiter Satz

... Massgebend sind die militärischen Sicherheitsvorschriften und allfällige davon abweichende schriftliche Weisungen der Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) nach Anhörung des Schweizerischen Polizeiinstitutes in Neuenburg (SPI).

Art. 7 Abs. 3 Bst. a

Die Kommandi der schweizerischen Polizeikorps ziehen den Ausweis ein, wenn:

a. die Voraussetzungen von Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20004 vorliegen;

Art. 8 Abs. 1–3

Die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb des Sprengausweises P und die darauf ausgerichtete Ausbildung sowie die Organisation und Durchführung der ergänzenden Schulung für Inhaber der Berechtigung Spezial-Formationen (SF) sind Sache des SPI.

Die Polizeikommandi entscheiden über Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 55 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005 der von ihnen zu Ausbildungskursen und Prüfungen abgeordneten Bewerber. Zur Prüfung ist nur zugelassen, wer einen Ausbildungskurs besucht hat.

Die allgemeine Sprengausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes sowie der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000. Insbesondere gilt für Inhaber der Berechtigung Sicherheits- und Kriminalpolizei (Sikripo) die in Artikel 58 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung geforderte Ergänzungsschulungspflicht.

Art. 8a Geltungsdauer und ergänzende Schulung für SF

Der Ausweis ist unbefristet gültig.

Spätestens fünf Jahre nach der Prüfung oder der letzten ergänzenden Schulung für die Berechtigung SF, muss der Ausweisinhaber mit dem Eintrag SF an einer ergänzenden Schulung teilnehmen.

Das SPI ist für die Führung einer entsprechenden Ausbildungskontrolle zuständig.

Art. 10 Abs. 1 und 2

Bei der Ausbildung und den Einsatzübungen der Spezialformationen darf von den geltenden Sicherheitsvorschriften nur im Rahmen schriftlicher Weisungen der Zentralstelle nach Anhörung des SPI abgewichen werden.

Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zentralstelle ausserdem die Herstellung von Selbstlaboraten zu Demonstrationszwecken und die Verwendung von unkonventionellen Zündvorrichtungen und A-Zündern zudem in polizeilichen Einsätzen und Einsatzübungen gestatten.

Art. 11 Sprengkommission

Die dauernd eingesetzte Sprengkommission des SPI amtet als Sprengkommission im Sinne von Artikel 61 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20006.

Die Zentralstelle zieht sie als beratendes Organ im Sinne der Artikel 6 und 10 bei.

Art. 12 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 11. September 2002

Sprengstoffe nach Artikel 19 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20007, die nicht entsprechend markiert sind, dürfen noch bis zum 20. Juni 2013 verwendet werden.

Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits einen Sprengausweis mit Eintrag SF besitzen, müssen innert der nachfolgenden Fristen die ergänzende Schulung für die Berechtigung SF (Art. 8a) absolvieren:

Datum der letzten Prüfung: Letzter Termin für die Schulung:

Vor 1990 30. November 2003 Zwischen 1990 und 1995 30. November 2004 Zwischen 1996 und Inkrafttreten dieser Änderung 30. November 2005

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz