AS 2002 347

Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 21. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4

Der Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube untersteht neben den Vorschriften dieser Verordnung auch denjenigen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 19862.

Gliederungstitel vor Art. 27 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr

1. Abschnitt: Herstellung

Art. 27 Abs. 1

Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.

Art. 31 Abs. 1

Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.

3. Abschnitt: (Art. 34) Aufgehoben

Art. 52 Abs. 3 Bst. a

Der Eintrag C berechtigt:

a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;

Art. 119 Abs. 2 und 4

Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von Sprengmitteln müssen ab1. Januar 2003 erfüllt sein.

Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2002 in Kraft.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz