AS 2002 3496

Bundesbeschluss
zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

vom 9. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19972,
beschliesst:

Art. 1

Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.»

Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 anwenden wird.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 3. März 1998

Nationalrat, 9. Juni 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker