AS 2002 3565
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 16. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 65 Abs. 1 und 2
Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00
Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50
Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00
Sattelmotorfahrzeuge 16,50
Anhängerzüge 18,75
Gelenkbusse 18,75 2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.
Art. 76 Abs. 5
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.
16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |