AS 2002 3567

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 16. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 3

Fährt ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12,00 m bzw. ein Gelenkbus mit einer Länge von über 18,00 m aus einer Geradeausbewegung in eine Kreisringfläche nach Absatz 1 ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen, welche die zur Aussenseite gerichtete Fahrzeugseite in der Geradeausbewegung tangiert. Bei einem Gelenkbus müssen beide Teile in der Ausgangstellung parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

Art. 94 Abs. 1 und 1bis

Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen: Meter

  1. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00

  2. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50

  3. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00

  4. Gelenkbusse 18,75 1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.

16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz