AS 2002 3575
Verordnung
für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung
(Übergangsverordnung Milch)
Änderung vom 30. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 25a
Kapitel 6a Massnahme im Zusammenhang mit der Swiss Dairy Food AG
Art. 25a
Den Vertragslieferanten mit Dauerschuldverhältnissen (Produzenten, Sammelstellen, Käser und Händler) von Milch, Rahm und Frischkäse werden gegen Abtretung der reinen Milchgeldforderungen vom1. August 2002 bis zum 22. September 2002 gegenüber der Swiss Dairy Food AG 85 Prozent des Forderungsbetrages bezahlt. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die ganze Forderung gegenüber der Swiss Dairy Food AG dem Bund abgetreten wird.
Das Bundesamt prüft die Abtretung der Forderungen und zahlt die Beträge bis zum 31. Dezember 2002 aus. In Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung nach diesem Zeitpunkt.
Die Swiss Dairy Food AG stellt dem Bundesamt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.
30. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.