AS 2002 3613
Bundesbeschluss
über den Beitritt der Schweiz
zu den Neuen Kreditvereinbarungen
des Internationalen Währungsfonds
vom 18. Dezember 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8 und 39 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 19972,
beschliesst:
Art. 1
Der Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für die Teilnahme an den Neuen Kreditvereinbarungen zu erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
Die SNB ist teilnehmende Institution der Neuen Kreditvereinbarungen. Sie wird bei der Durchführung der Teilnahme an den Neuen Kreditvereinbarungen eng mit dem Bund zusammenwirken. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarungen.
Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 9. Oktober 1997 | Nationalrat, 18. Dezember 1997 |
|---|---|
Der Präsident: Delalay | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |