AS 2002 3718
Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung
(HVA)
Änderung vom 11. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 erster Satz
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2. ...
Art. 6 Abs. 3
Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV- Stelle ihren Sitz hat, zuständig.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss