AS 2002 3845
Verordnung
über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren wird wie folgt geändert:
Art. 12a Verfahren in Sozialversicherungssachen
Die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, richtet sich nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfahren vor einer andern Behörde um die Hälfte reduziert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |