AS 2002 3869
Verordnung
über die Gebühren des Schweizerischen Instituts
für Rechtsvergleichung
Änderung vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Oktober 19821 über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Gutachten
Für Gutachten und Stellungnahmen von Mitgliedern der Direktion oder von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts werden 150–400 Franken je aufgewendete Stunde berechnet.
Bei Interessenwerten über 250 000 Franken können die Ansätze angemessen erhöht werden, jedoch bis höchstens 700 Franken je aufgewendete Stunde.
Art. 3 Bibliographische Auskünfte
Für grössere, schriftlich erstattete bibliographische Auskünfte der Bibliothek werden je nach Schwierigkeit der notwendigen Nachforschungen 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.
Art. 4 Andere Arbeiten
Benötigt ein Benützer von Institutseinrichtungen für seine Arbeit die Mithilfe eines Mitarbeiters des Instituts, so werden ihm 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
b. Porti und Telekommunikationskosten;
für Rechtsvergleichung
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |