AS 2002 3906

Verordnung 03
über die Anpassung der Grenzbeträge
bei der beruflichen Vorsorge

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 5 Anpassung an die AHV

Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken

720 25 320

160 75 960

090 3 165

Art. 21 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift (Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 20 400 Franken beträgt.

... Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von

480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von

440 Franken in den Jahren 1999 sowie 2000, von 19 920 Franken in den Jahren 2001 sowie 2002 und von 20 400 ab1. Januar 2003 beruht. ...

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz