AS 2002 3931

Verordnung
über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten
unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform
für Verputz-, Malerarbeiten usw.

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Mai 19491 über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw. wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 12

Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen durch Einzelweisungen anordnen.

Art. 13

Straf- und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmassnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz