AS 2002 3933
Verordnung
über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb
von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung
auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Februar 19571 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1 Abs. 1 und 3
Diese Verordnung findet Anwendung auf Seilbahnen für Materialtransporte, mit denen Betriebe nach Artikel 81 UVG zeitweilig Personen befördern.
Andere, Dritten gehörende Luft- und Standseilbahnen dürfen von Betrieben nach Artikel 81 UVG nur benützt werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 38
Abweichungen; Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vor- Bewilligung von Ausnahmen schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.
Art. 39
Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmassnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.