AS 2002 3937
Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (Gesetz) sowie auf Artikel 43 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974,
Art. 1 Abs. 1 und 3
Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom3. Februar 19955 und nach der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 19996 erfüllt.
Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 19947 und nach der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19948 die Schutzdienstpflicht erfüllt.
Art. 2 Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee
Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom3. Februar 19959;
die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen;
die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer 7 des Gesetzes gelten:
der Chef der Abteilung Ausbildung;
die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel;
die Chefinstruktoren;
die Kursleiter;
die Instruktoren;
die Instruktorenanwärter;
die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.
Im Bundesdienst nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
Art. 3 Einleitungssatz
Als Teilnehmer an der militärtechnischen Vorbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Kursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: ...
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt namentlich, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Verordnung vom 27. Februar 199110 über das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist an: ...
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: ...
Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes mitwirkt: ...
Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird.
Art. 15 Abs. 2
Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach
Artikel 16 ATSG.
Art. 24 Abs. 1 und 7
Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von
Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung
nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).
Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG.
Art. 29 Koordination im Allgemeinen
Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.
Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
Art. 31 Abs. 6
Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV
Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden angerechnet:
die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung (einschliesslich Zusatzrenten) und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
Teuerungszulagen;
Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.
Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.
Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.
Gliederungstitel vor Art. 32a
4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren
Art. 32a Vorbescheid
Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.
Gliederungstitel vor Art. 33
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...
Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids.
Art. 34 und 35b Abs. 2
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |