AS 2002 4000

Geschäftsordnung
des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 14. November 2002

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Beschlussfähigkeit

Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Sitzung anwesend sind.

Art. 9 Bst. b

Aufgehoben

Art. 9a Generalsekretär

Der Generalsekretär:

  1. leitet das Generalsekretariat;

  2. setzt die Stäbe des ETH-Rates ein;

  3. vertritt den Delegierten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

14. November 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli