AS 2002 4060

Verordnung
über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr
von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
(Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

Schweizerische Gersten-, Hafer- und Maismüller können Grobgetreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern2 1003.0061, 1004.0031 und 1005.9021 zum Kontingentszollansatz einführen, wenn sie:

  1. sich verpflichten, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden;

  2. sich verpflichten, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden.

Art. 4 Abs. 1bis

Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Ausserkontingentszollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.