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AS 2002 408

Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
Verbot des Besitzes harter Pornografie)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20001,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 135 Abs. 1bis 1bis Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer

Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.

Art. 197 Ziff. 3bis 3bis. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die

sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen.